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Werte Häuslbauer!
Natürlich möchten wir Jungfamilien, die sich ihre eigenen vier Wände schaffen, einen reibungslosen Neustart gewähren. Beim Erstellen des Finanzierungsplanes Ihres Hauses möchten wir Sie auf folgende Ausgaben hinweisen:
Die Aufschließungsabgabe bzw. die Ergänzungsabgabe ist vor Baubeginn fällig, die Kanal- und Wassereinmündungsabgabe wird nach dem Einzug vorgeschrieben. Diese Ausgaben sind nicht zu unterschätzen! Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Berechnungen noch vor Einreichung des Bauvorhabens am Gemeindeamt.
Der Gemeinderat St. Leonhard am Forst hat einige Förderungen bzw. Erleichterungen diesbezüglich geschaffen:
Stundung – Teilzahlung in 2 Raten über Ansuchen möglich. (Es werden 6% Stundungszinsen verrechnet!) Nähere Informationen zur Kanal- und Wassereinmündungsabgabe erhalten Sie beim Gemeindeverband in Mank.
Für den Wohnhausbau in der Marktgemeinde St. Leonhard am Forst wird abhängig von der Grundstücksgröße ein Förderungsbeitrag zu der Aufschließungsabgabe auf Antrag gewährt:
Höhe der Förderung:
Bis 600 m² Grundstücksgröße 20,00% 601 m² bis 900 m² Grundstücksgröße 10,00% Ab 901 m² Grundstücksgröße keine Förderung
Voraussetzungen:
Rechtskräftige Baubewilligung und Baubeginnsmeldung. Das Wohnhaus muss für den Hauptwohnsitz der Antragsteller geschaffen werden und mit dem Bau muss bei Antragstellung bereits begonnen sein (Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde). Die Berechnungsbasis bildet dabei der rechtskräftige Bescheid für die Aufschließungsabgabe zuzüglich einer allfälligen im Zuge der Baubewilligung vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe. Bei Antragstellung dürfen die rechtskräftigen Abgabenbescheide nicht länger als 5 Jahre zurück liegen, ansonsten besteht kein Anspruch mehr auf den Förderungsbeitrag. Antrag_Wohnbauförderungsbeihilfe